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Wandergewerbe, -händler#

Seit der Gewerbeordnung 1973 gilt für das österreichische Gewerbe der Grundsatz der Standortgebundenheit mit 3 Ausnahmen:

  1. das freie Gewerbe der Marktfahrer
  2. das "Feilbieten im Umherziehen", beschränkt auf Naturprodukte (zum Beispiel Obst, Blumen, "Lavendelweiber"), und
  3. "rollende Verkaufsläden" von Bäckern, Fleischhauern und Lebensmittelhändlern als Mittel der Nahversorgung.

Damit wurden die Wandergewerbe (Messer- und Scherenschleifer, Geschirrflicker, Siebmacher oder "Rastelbinder") und Wanderhändler entsprechend dem gesellschaftlichen Wandel auf wenige Bereiche reduziert.