Wandergewerbe, -händler#
Seit der Gewerbeordnung 1973 gilt für das österreichische Gewerbe der Grundsatz der Standortgebundenheit mit 3 Ausnahmen:
- das freie Gewerbe der Marktfahrer
- das "Feilbieten im Umherziehen", beschränkt auf Naturprodukte (zum Beispiel Obst, Blumen, "Lavendelweiber"), und
- "rollende Verkaufsläden" von Bäckern, Fleischhauern und Lebensmittelhändlern als Mittel der Nahversorgung.
Damit wurden die Wandergewerbe (Messer- und Scherenschleifer, Geschirrflicker, Siebmacher oder "Rastelbinder") und Wanderhändler entsprechend dem gesellschaftlichen Wandel auf wenige Bereiche reduziert.