!!!Jugendschutz

Aufgrund des Artikel 15 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ist es Aufgabe der Bundesländer, zum Schutz der Kinder und Jugendlichen notwendige Maßnahmen zu setzen. 

Diese bestehen nach historischen Vorläufern im Absolutismus ("Policeypatente") in den österreichischen Landesjugendschutzgesetzen ab 1922 mit unterschiedlichen Altersgrenzen: zeitliche und örtliche Aufenthaltsverbote (öffentliche Orte, Gaststätten, Beherbungsbetriebe, Theater, öffentliche Tanzveranstaltungen und anderes) ohne Aufsichtsperson, jugendverbotene Filme, Verbot von Glücksspielen, Rauchen und Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit, Autostopp und Gebrauch von Feuerwerkskörpern.\\




%%language
[Short version in English|AEIOU/Jugendschutz/Jugendschutz_english|class='wikipage british']
%%

[{Metadata Suchbegriff=' ' Kontrolle='Nein'}]

[{FreezeArticle author='AEIOU' template='Lexikon_2004'}]
[{ALLOW view All}][{ALLOW comment All}][{ALLOW edit FreezeAdmin}]